Schweizer Banken gelten im internationalen Vergleich zwar als überdurchschnittlich sicher. Trotzdem fragen sich viele Schweizer Bankkunden, was im «Worst Case» eines Bankenkonkurses mit ihrem Geld genau passiert. moneyland.ch hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
In der Schweiz sind Guthaben von Bankkunden – im Jargon auch Einlagen genannt – vor einem Bankenkonkurs zumindest teilweise geschützt. Dieser sogenannte Einlegerschutz gilt sowohl für Schweizer Einlagen natürlicher Personen als auch für solche von juristischen Personen im In- und Ausland. Nicht im gleichen Mass privilegiert sind Einlagen von anderen Banken oder Effektenhändlern bei der insolventen Bank.
Einlegerschutz für Schweizer Bankkunden
Der Schweizer Einlegerschutz besteht gemäss der Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA aus drei Abstufungen: Erstens der privilegierten Auszahlung aus den liquiden Mitteln der konkursiten Bank, zweitens der Einlagensicherung und drittens dem Konkursprivileg.
Der Schutz beziehungsweise die privilegierte Behandlung gilt bei allen drei Sicherungsstufen nur für einen limitierten Betrag. Vor der Finanz- und Bankenkrise galt noch ein Maximalbetrag von 30'000 Franken. 2008 ist der Betrag auf 100'000 Franken pro Person und Bank angehoben worden.
Nicht-privilegierte Einlagen und privilegierte Einlagen oberhalb des Höchstbetrags erhalten keinen besonderen Schutz und fallen deshalb im Konkursfall in die sogenannt dritte Konkursklasse.
Erster Schutz: Privilegierte Auszahlung
Erstens werden im Konkursfall privilegierte Einlagen bis zu einem Betrag von 100'000 Franken pro Kunde aus den liquiden Mitteln (Aktiven) der Bank so rasch als möglich an den Bankkunden ausbezahlt.
Die Auszahlung hat unverzüglich und unter Ausschluss einer Verrechnung zu erfolgen. Das bedeutet, dass Kunden mit privilegierten Forderungen und gleichzeitigen Schulden (wie Hypotheken) bei der insolventen Bank diese nicht miteinander verrechnen müssen. Sie haben also in gleichem Umfang Anrecht auf die privilegierten Forderungen wie Kunden ohne Schulden.
Zweiter Schutz: Einlagensicherung
Sofern die liquiden Mittel der konkursiten Bank nicht ausreichen, um die privilegierten Einlagen aller Kunden vollständig zurückzuzahlen, kommt zweitens für bestimmte Einlagen die Einlagensicherung zur Anwendung. Diese versichert den Höchstbetrag von 100'000 Franken pro Bankkunde. Es liegt in der Kompetenz des Bundesrats, diesen Höchstbetrag gegebenenfalls anzupassen.
Insgesamt ist die Einlagensicherung auf 1.6 Prozent aller bei Schweizer Banken gesicherten Einlagen beschränkt, jedoch im Minimum 6 Milliarden Franken. Das sind derzeit umgerechnet rund 8 Milliarden Franken. Bei kleinen Banken, die weniger als 8 Milliarden an gesicherten Einlagen verwalten, stellt der Höchstbetrag kein zusätzliches Risiko für Kunden dar. Im Fall eines Bankkonkurses einer oder mehrerer grösserer Banken stösst das System der Einlagensicherung aber rasch an seine Grenzen.
Dritter Schutz: Konkursprivileg
Wenn auch die Einlagensicherung den Schaden nicht oder nicht vollständig übernehmen kann, kommt drittens ein Konkursprivileg zum Zug. Privilegierte Einlagen bis zu 100'000 Franken pro Bankkunde werden in der Konkursmasse bevorzugt im Rahmen der sogenannten zweiten Konkursklasse behandelt. Besser gestellt sind nur noch Einlagen aus der ersten Klasse, das heisst beispielsweise Lohnansprüche von Mitarbeitern.
Das Konkursprivileg für die zweite Konkursklasse bedeutet eine markant höhere Chance auf eine Rückerstattung, da die dritte Konkursklasse in der Regel die deutlich grösste ist und in der Regel nicht alle Gläubiger befriedigt werden können.
Unterschiedliche Behandlung je nach Einlagentyp
Der Einlegerschutz kann je nach Art der Einlage variieren.
Sowohl privilegiert als auch gesichert sind Kassenobligationen und Guthaben auf Schweizer Konten, die auf Ihren Namen lauten. Dazu gehören Privatkonten, Sparkonten, Anlagekonten und Firmenkonten bis zu einem Betrag von 100'000 Franken pro Bankkunde und Bank. Im Fall von privilegierten Fremdwährungs-Einlagen sind die in Schweizer Franken umgerechneten Einlagen entscheidend. Gemeinsame Konten – dazu zählen zum Beispiel ein Haushaltskonto eines Ehepaars – sind ebenfalls zusätzlich bis zu 100’000 Franken gesichert.
Privilegiert, aber nicht gesichert sind Guthaben von Freizügigkeitsstiftungen (Freizügigkeitskonten) und Säule-3a-Konten. Hier kommt die Einlagensicherung nicht zum Einsatz. Allerdings werden diese Vorsorgeguthaben privilegiert in die zweite Konkursklasse eingeteilt, und zwar ebenfalls bis zu einem Betrag von 100'000 Franken (betrifft die Summe der Guthaben Ihrer Säule 3a und Freizügigkeitskonten). Dieser privilegierte Maximalbetrag Ihrer Vorsorgeguthaben gilt unabhängig von Ihren restlichen Einlagen.
Wertschriften im Konkursfall
Um ein häufiges Missverständnis auszuräumen: Wertschriften wie Aktien und Obligationen sind keine Einlagen, also weder durch die Einlagensicherung gedeckt noch privilegiert. Als Besitzer von Wertschriften auf einem Depot sollten Sie dennoch nichts zu befürchten haben; als Eigentümer können Sie diese zu einer anderen Bank transferieren.
Ausnahmen: Bei strukturierten Produkten besteht in der Regel ein Ausfallrisiko. Auch Wertschriften der betroffenen Bank (zum Beispiel Bankaktien) sind dem Verlustrisiko ausgesetzt. Auch wenn Sie im Vertrag ein sogenanntes «Securities Lending» zugelassen haben, verlieren Sie im schlimmsten Fall Ihre Wertschriften. In diesem Fall darf die Bank Ihre Aktien an Drittparteien weiter verleihen.
Anlagefonds und ETFs hingegen werden zu den Sondervermögen gezählt. Sie fallen also nicht in die Konkursmasse. Auch hier gibt es aber wieder Ausnahmen: Wenn Ihr Fonds via strukturierte Produkte wie Swaps funktioniert, besteht ein Ausfallrisiko.
Einlegerschutz in der Praxis
Ein konkretes Beispiel möge den Sachverhalt im Konkursfall verdeutlichen. Ein Bankkunde hat gesamthaft Einlagen im Wert von 300'000 Franken bei einer Schweizer Bank: 50'000 Franken auf seinem Säule-3a-Vorsorgekonto, 100'000 Franken auf seinem Freizügigkeitskonto und 150'000 Franken auf seinem Sparkonto. Die Bank hat keine Staatsgarantie, ist aber Mitglied der esisuisse und somit der Einlagensicherung angeschlossen.
Im Bankenkonkursfall geschieht also Folgendes: 100'000 Franken aus der Summe der Säule-3a-Konto- und Freizügigkeitskonto-Einlagen werden – zusätzlich zu 100'000 Franken auf dem Sparkonto – privilegiert behandelt. Ein Sparkonto-Guthaben in der Höhe von 100'000 Franken ist zusätzlich durch die Einlagensicherung abgedeckt.
Es werden also 200'000 von 300'000 Franken als privilegierte Einlagen kategorisiert, wobei davon wiederum 100'000 Franken nicht nur privilegiert, sondern zusätzlich gesichert sind.
Staatsgarantie: zusätzlicher Schutz bei Kantonalbanken
Die Kunden der meisten Kantonalbanken profitieren neben dem Schweizer Einlegerschutz zusätzlich von einer Staatsgarantie durch den Kanton. Die Bewohner des Kantons Zürich beispielsweise haften damit für die Kunden der Zürcher Kantonalbank.
Fast alle - nämlich 21 der 24 - Kantonalbanken verfügen über eine unbeschränkte Staatsgarantie. Die Waadtländische Kantonalbank (BCV), die Berner Kantonalbank (BEKB) und die Genfer Kantonalbank (BCGE) haben keine Staatsgarantie. Obwohl die Postfinance als Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post zu 100 Prozent der Eidgenossenschaft gehört, verfügt die Postfinance nicht über eine Staatsgarantie.
Die Staatsgarantie garantiert die vollständige Rückerstattung der definierten Kundeneinlagen im Konkursfall. Dazu gehören Säule-3a-, Freizügigkeits- und Kontoguthaben (beispielsweise auf Privat- oder Sparkonten) sowie Kassenobligationen und Festgelder.
Weitere Informationen:
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Author: Allison Jones
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